Von MPU Direkt Redaktion · 6. Juli 2026 · Geprüft von Marco Schleehuber
Kurzantwort
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 10. Oktober 2024 entschieden (Az. 3 C 3.23): Auch wer in der ersten Probezeit freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat, statt sie sich entziehen zu lassen, kann bei einem erneuten Verstoß in einer späteren, neuen Probezeit zur MPU verpflichtet werden. Der freiwillige Verzicht schützt also nicht vor einer MPU-Anordnung in der Zukunft (gemäß aktueller Rechtslage, Stand: Juli 2026).
Worum ging es in dem Fall?
Der Kläger hatte im Juli 2014 erstmals die Fahrerlaubnis der Klasse B erhalten. Nachdem bei zwei Verkehrskontrollen Cannabiskonsum festgestellt worden war, verlangte die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Das Gutachten fiel negativ aus – die Fahreignung wurde verneint. Statt den förmlichen Entzug abzuwarten, verzichtete der Mann daraufhin freiwillig auf seine Fahrerlaubnis.
Im Juli 2020 erhielt er, gestützt auf ein positives Gutachten, eine neue Fahrerlaubnis und begann damit erneut eine Probezeit. Zwei Monate später überfuhr er eine bereits länger als eine Sekunde rote Ampel – ein Verstoß der sogenannten B-Kategorie im Fahreignungs-Bewertungssystem. Die Behörde ordnete daraufhin erneut eine MPU an, gestützt auf die Regelung für eine zweite Probezeit nach vorangegangenem Entzug in der ersten Probezeit.
Das System der Fahrerlaubnis auf Probe
Um die Entscheidung einordnen zu können, hilft ein Blick auf das zugrunde liegende System: Nach § 2a StVG erhalten Fahranfängerinnen und Fahranfänger ihre erste Fahrerlaubnis zunächst nur auf Probe, für eine Dauer von zwei Jahren. Begehen sie in dieser Zeit bestimmte, gesetzlich definierte Verstöße der A- oder B-Kategorie, greifen abgestufte Maßnahmen: Aufbauseminar, Verwarnung und im schwerwiegendsten Fall die Verlängerung der Probezeit oder der Entzug der Fahrerlaubnis. Wird die Fahrerlaubnis in der ersten Probezeit entzogen und später neu erteilt, beginnt eine zweite Probezeit – und für diese sieht das Gesetz bei einem erneuten einschlägigen Verstoß regelmäßig eine MPU-Anordnung vor.
Die Regelungslücke im Gesetz
Der Kläger wehrte sich mit dem Argument, das Straßenverkehrsgesetz regele die MPU-Anordnung in einer zweiten Probezeit ausdrücklich nur für den Fall, dass die Fahrerlaubnis in der ersten Probezeit entzogen wurde – nicht für den Fall eines freiwilligen Verzichts. Da er freiwillig verzichtet und nicht auf einen Entzug gewartet habe, könne die Regelung auf ihn nicht angewendet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht sah das anders. Es erkannte in der fehlenden ausdrücklichen Regelung für den Verzichtsfall eine unbeabsichtigte Regelungslücke im Gesetz, die durch eine entsprechende Anwendung der Entzugsregelung zu schließen sei.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Zur Begründung führte das Gericht an, dass Sinn und Zweck der Regelung zur zweiten Probezeit die Umgehung der besonderen Maßnahmen für Fahranfänger verhindern sollen. Wer in der ersten Probezeit auffällig wird und die Fahrerlaubnis verliert – ob durch Entzug oder durch freiwilligen Verzicht kurz davor –, soll bei einem erneuten Verstoß in einer neuen Probezeit denselben Regeln unterliegen. Alles andere würde bedeuten, dass sich Betroffene durch einen rechtzeitigen freiwilligen Verzicht gezielt bessere Ausgangsbedingungen für die Zukunft verschaffen könnten. Das widerspräche dem Ziel, für alle Fahranfängerinnen und Fahranfänger im Interesse der Verkehrssicherheit einheitliche Maßstäbe anzulegen.
Die MPU-Anordnung gegen den Kläger war damit rechtmäßig.
Was das für Fahranfänger bedeutet
Die Entscheidung ist vor allem für Personen relevant, die in ihrer ersten Probezeit mit einer MPU-relevanten Auffälligkeit konfrontiert waren und sich für einen freiwilligen Verzicht statt für den förmlichen Entzug entschieden haben – oft in der Hoffnung, damit einen „sauberen" Neustart zu erreichen. Das Urteil macht deutlich, dass dieser Neustart in Bezug auf eine mögliche zweite MPU nicht uneingeschränkt gilt: Wer in einer späteren, erneuten Probezeit wieder auffällig wird, muss mit denselben Konsequenzen rechnen wie jemand, dessen Fahrerlaubnis seinerzeit förmlich entzogen wurde.
Für die praktische Vorbereitung ändert sich dadurch nichts an den inhaltlichen Anforderungen der MPU selbst – wohl aber an der Einschätzung, ob und wann eine Anordnung droht. Wer unsicher ist, wie sich ein früherer Verzicht auf die aktuelle Situation auswirkt, sollte dies frühzeitig prüfen lassen. Einen Überblick über den Ablauf einer MPU-Anordnung und die einzelnen Verfahrensschritte finden Sie unter MPU Ablauf. Ging es im ursprünglichen Verfahren um Cannabiskonsum, sind zusätzlich die Informationen unter MPU Cannabis hilfreich. Bei einer konkreten Einschätzung Ihres Falls unterstützt eine persönliche Beratung.
Häufige Fragen
Schützt ein freiwilliger Verzicht auf die Fahrerlaubnis vor einer späteren MPU? Nicht dauerhaft. Laut BVerwG kann in einer neuen, späteren Probezeit trotzdem eine MPU angeordnet werden, wenn der Verzicht in der ersten Probezeit im Zusammenhang mit einer MPU-relevanten Auffälligkeit stand.
Welches Gericht hat das entschieden? Das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Oktober 2024, Aktenzeichen 3 C 3.23.
Worum ging es in dem konkreten Fall? Ein Fahranfänger hatte nach negativem MPU-Gutachten wegen Cannabiskonsums freiwillig auf seine Fahrerlaubnis verzichtet. Nach Neuerteilung und einem Rotlichtverstoß in der neuen Probezeit wurde erneut eine MPU angeordnet.
Warum hat das Gericht eine Regelungslücke angenommen? Weil das Gesetz die MPU-Anordnung in der zweiten Probezeit ausdrücklich nur für den Fall des Entzugs regelt, nicht aber für den vergleichbaren Fall des freiwilligen Verzichts.
Gilt das Urteil für alle Verstöße gleichermaßen? Das Urteil betrifft die grundsätzliche Anwendbarkeit der Regelung zur zweiten Probezeit. Ob im Einzelfall tatsächlich eine MPU angeordnet wird, hängt weiterhin von den konkreten Umständen ab.
Wie lange dauert eine Probezeit? Die reguläre Probezeit dauert zwei Jahre. Bei bestimmten Verstößen kann sie um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.