„Führerscheinentzug“ wird umgangssprachlich für verschiedene Situationen verwendet. Rechtlich macht es aber einen erheblichen Unterschied, ob nur ein befristetes Fahrverbot gilt, die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder der Führerschein vorläufig sichergestellt ist.
Bei einer echten Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Nach Ablauf einer möglichen Sperrfrist darf deshalb nicht automatisch wieder gefahren werden. Erforderlich ist eine Neuerteilung durch die Fahrerlaubnisbehörde; je nach Anlass kann dafür auch eine MPU verlangt werden.
Kurzantwort: Prüfen Sie zuerst, welche Maßnahme tatsächlich vorliegt und wer sie angeordnet hat. Danach zählen Fristen, Entziehungsgrund, Neuerteilungsantrag und mögliche Eignungsnachweise. Ein Fahrverbot endet grundsätzlich mit Zeitablauf; eine entzogene Fahrerlaubnis muss neu erteilt werden.
Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis?
Der Führerschein ist nur das Dokument. Die Fahrerlaubnis ist die rechtliche Berechtigung, Kraftfahrzeuge zu führen. Genau diese Berechtigung bleibt beim Fahrverbot bestehen, erlischt aber bei der Entziehung.
| Fahrverbot | Entziehung der Fahrerlaubnis | |
|---|---|---|
| Rechtswirkung | Das Fahren ist befristet verboten; die Fahrerlaubnis bleibt bestehen. | Die Fahrerlaubnis erlischt. |
| Dauer | Bei Ordnungswidrigkeiten regelmäßig ein bis drei Monate; im Strafverfahren ein bis sechs Monate. | Abhängig von Entscheidung, Entziehungsgrund, möglicher Sperre und Neuerteilung. |
| Danach | Nach Ende des wirksamen Fahrverbots darf grundsätzlich wieder gefahren werden. | Erst nach neuer behördlicher Erteilung darf wieder gefahren werden. |
| MPU | Nicht allein wegen des Fahrverbots automatisch erforderlich. | Je nach Entziehungsgrund und Eignungszweifeln möglich oder gesetzlich vorgesehen. |
Ein Bußgeldbescheid, Strafbefehl, Urteil oder Behördenbescheid verwendet die rechtlich maßgeblichen Begriffe. Verlassen Sie sich deshalb nicht allein auf Formulierungen wie „der Führerschein ist weg“.
Wer kann die Fahrerlaubnis entziehen?
Entziehung durch das Strafgericht
Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung von Kraftfahrerpflichten begangen wurde, kann das Gericht nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich aus der Tat die Ungeeignetheit ergibt. Zugleich bestimmt es regelmäßig eine Sperre für die Neuerteilung.
Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde
Erweist sich eine Person als ungeeignet oder nicht befähigt, muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 3 StVG entziehen. Gründe können unter anderem Alkohol, Cannabis, andere Drogen, gesundheitliche Eignungsmängel, erhebliche oder wiederholte Verkehrsverstöße und relevante Straftaten sein.
Entziehung im Punktesystem
Bei acht oder mehr Punkten gilt die betroffene Person nach § 4 StVG als ungeeignet; die Fahrerlaubnis wird entzogen. Für die Neuerteilung gelten hier besondere Voraussetzungen und eine gesetzliche Wartefrist.
Vorläufige Entziehung und Sicherstellung
In einem laufenden Strafverfahren kann die Fahrerlaubnis bereits vor dem Urteil vorläufig entzogen werden. Auch eine Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins ist möglich. Wirkung, Beginn und Rechtsmittel ergeben sich aus der konkreten Entscheidung.
Die ersten Schritte nach Führerscheinentzug
- Entscheidung vollständig lesen: Handelt es sich um Fahrverbot, vorläufige Entziehung, gerichtliche Entziehung oder behördliche Entziehung?
- Wirksamkeit und Fristen notieren: Zustellungsdatum, Rechtskraft, Beginn der Sperre, Abgabefrist des Führerscheins und Rechtsbehelfsfrist.
- Nicht mehr fahren: Wer trotz Entziehung oder wirksamem Fahrverbot fährt, riskiert ein Strafverfahren nach § 21 StVG.
- Entziehungsgrund klären: Er bestimmt, welche Nachweise, Vorbereitung oder rechtliche Prüfung erforderlich sind.
- Fahrerlaubnisakte und Unterlagen ordnen: Bescheide, Urteil oder Strafbefehl, Laborwerte, Registerauskunft und frühere Gutachten gehören in eine vollständige Chronologie.
- Neuerteilung früh planen: Antrag, Führungszeugnis, Sehtest, Nachweise und MPU können Vorlauf benötigen.
Sperrfrist: Wie lange bleibt die Fahrerlaubnis weg?
Bei einer gerichtlichen Entziehung bestimmt § 69a StGB grundsätzlich eine Sperre von sechs Monaten bis fünf Jahren. In besonderen Fällen kann eine unbefristete Sperre angeordnet werden. Eine frühere vorläufige Entziehung wird unter den gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt.
Das Gericht kann die Sperre nach § 69a Absatz 7 StGB vorzeitig aufheben, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Person nicht mehr ungeeignet ist. Das ist eine Einzelfallentscheidung. Eine Beratung, Therapie oder Kursteilnahme führt nicht automatisch zur Verkürzung.
Wichtig: Nicht jede behördliche Entziehung enthält eine Sperrfrist. Im Punktesystem darf eine neue Fahrerlaubnis jedoch frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Bei anderen behördlichen Entziehungen hängt die Dauer vor allem davon ab, wann die Eignungsvoraussetzungen wieder nachgewiesen sind.
Die Sperrfrist ist nicht mit der Tilgungsfrist einer Registereintragung gleichzusetzen. Warum die oft genannten 15 Jahre keine feste Garantie sind, erklärt der Ratgeber MPU-Verjährung und Führerschein ohne MPU.
Neuerteilung: So kommt die Fahrerlaubnis zurück
Nach der Entziehung lebt die frühere Fahrerlaubnis nicht automatisch wieder auf. Es ist ein Antrag auf Neuerteilung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde erforderlich. Nach § 20 FeV gelten grundsätzlich die Vorschriften über die Ersterteilung, wobei eine erneute theoretische oder praktische Prüfung nicht automatisch verlangt wird.
Bei einer gerichtlichen Sperre sowie bestimmten gesetzlich geregelten Wartezeiten kann der Antrag frühestens sechs Monate vor Ablauf gestellt werden. Ein früher Antrag kann sinnvoll sein, weil die Behörde erst dann verbindlich festlegt, welche Unterlagen oder Gutachten sie benötigt.
Typische Bestandteile des Verfahrens:
- Antrag und Identitätsunterlagen
- Führungszeugnis und gegebenenfalls Registerauskünfte
- Sehtest oder ärztliche Unterlagen, abhängig von Fahrerlaubnisklasse und Anlass
- Klärung von Eignungszweifeln, gegebenenfalls durch ärztliches Gutachten oder MPU
- Nachweise über eine stabile Verhaltensänderung oder Abstinenz, wenn diese für den Fall erforderlich sind
Wann folgt nach dem Führerscheinentzug eine MPU?
Eine MPU ist nicht nach jeder Entziehung automatisch erforderlich. Die Fahrerlaubnisbehörde darf sie nur auf einer gesetzlichen Grundlage und zur Klärung konkreter Eignungszweifel verlangen. Die Fragestellung muss anlassbezogen sein.
Typische Fallgruppen sind:
- bestimmte Alkoholauffälligkeiten, insbesondere nach § 13 FeV
- Cannabismissbrauch oder wiederholte Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss nach § 13a FeV
- Eignungszweifel wegen anderer Drogen nach § 14 FeV
- erhebliche oder wiederholte Verkehrsverstöße und bestimmte Straftaten nach § 11 FeV
- Neuerteilung nach wiederholter Entziehung oder nach einer Entziehung aus bestimmten verkehrs- oder strafrechtlichen Gründen
- Neuerteilung nach Entziehung im Fahreignungs-Bewertungssystem
Weiterführend: Ablauf der MPU · MPU-Vorbereitung · Fragen im psychologischen Gespräch
Rechtsmittel: Fristen nicht verstreichen lassen
Gegen ein Urteil, einen Strafbefehl, einen Bußgeldbescheid und einen behördlichen Entziehungsbescheid gelten unterschiedliche Rechtsbehelfe und Fristen. Maßgeblich sind die konkrete Entscheidung und ihre Rechtsbehelfsbelehrung.
Bei behördlichen Entscheidungen haben Widerspruch oder Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann jedoch die sofortige Vollziehung besonders anordnen; zudem können landesrechtliche Besonderheiten gelten. Dann kann zusätzlicher gerichtlicher Eilrechtsschutz nach § 80 Absatz 5 VwGO notwendig sein.
Keine Rechtsberatung: MPU Direkt kann die MPU-bezogenen nächsten Schritte erklären, aber keine Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels prüfen. Bei laufenden Fristen gehört der Bescheid kurzfristig zu einer im Verkehrsrecht qualifizierten Rechtsanwältin oder einem entsprechend qualifizierten Rechtsanwalt.
Typische Fehler nach dem Entzug
- Entziehung mit Fahrverbot verwechseln: Nach einer Entziehung darf nicht allein wegen Zeitablaufs wieder gefahren werden.
- Rechtsbehelfsfrist übersehen: Eine spätere inhaltliche Prüfung kann dann zu spät kommen.
- Neuerteilungsantrag zu spät stellen: Das Verfahren beginnt nicht automatisch.
- MPU ohne behördliche Fragestellung planen: Entscheidend ist, was die Behörde konkret geklärt haben will.
- Abstinenznachweise vorschnell oder falsch beginnen: Form, Zeitraum und Kontrollbedingungen müssen zum Anlass passen. Nachweise richtig planen
- Nur die Sperrfrist abwarten: Zeitablauf allein beseitigt keine Eignungszweifel.
- Trotzdem fahren: Auch kurze oder vermeintlich notwendige Fahrten können strafbar sein.
Häufige Fragen zum Führerscheinentzug
Bekomme ich den Führerschein nach der Sperrfrist automatisch zurück?
Nein. Nach einer Entziehung muss die Fahrerlaubnis neu beantragt und behördlich erteilt werden.
Ist nach jedem Entzug eine MPU erforderlich?
Nein. Maßgeblich sind Entziehungsgrund, Aktenlage und die gesetzlichen MPU-Tatbestände.
Muss ich erneut eine Fahrprüfung machen?
Nicht automatisch. Eine Prüfung wird angeordnet, wenn konkrete Tatsachen Zweifel an den noch vorhandenen Kenntnissen oder Fähigkeiten begründen.
Kann ich den Antrag schon vor Ende der Sperre stellen?
In den von § 20 Absatz 4 FeV erfassten Fällen frühestens sechs Monate vor Ablauf. Die Behörde entscheidet aber erst nach Prüfung aller Voraussetzungen über die Neuerteilung.
Was ist bei einer sofort vollziehbaren Entziehung?
Dann darf trotz eines Rechtsbehelfs grundsätzlich nicht gefahren werden, solange die Vollziehung nicht ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung gerichtlich wiederhergestellt wurde.
Amtliche Rechtsgrundlagen und Informationen
- § 3 StVG – Entziehung der Fahrerlaubnis
- § 21 StVG – Fahren ohne Fahrerlaubnis
- § 25 StVG – Fahrverbot bei Ordnungswidrigkeiten
- § 44 StGB – Fahrverbot im Strafverfahren
- § 69 StGB – Entziehung durch das Strafgericht
- § 69a StGB – Sperre für die Erteilung
- § 11 FeV – Eignung und MPU
- § 20 FeV – Neuerteilung
- § 80 VwGO – Aufschiebende Wirkung und Eilrechtsschutz
Hinweis: Rechtsstand 9. August 2026. Die Seite bietet allgemeine Information und ersetzt keine Prüfung eines Bescheids oder Strafverfahrens im Einzelfall.