Kurz eingeordnet
Nein: Eine Bescheinigung über eine private MPU-Vorbereitung ist keine allgemeine Voraussetzung für ein positives MPU-Gutachten. Das Gutachten muss die behördliche Fragestellung anhand der erhobenen Befunde beantworten. Davon zu unterscheiden ist die Teilnahmebescheinigung für einen anerkannten Kurs nach § 70 FeV, der unter den engen Voraussetzungen des § 11 Absatz 10 FeV nach einer entsprechenden Gutachtenempfehlung in Betracht kommt.
Herkunft und Quellenbezug
Die Fragestellung wurde anonymisiert aus einer öffentlichen Diskussion übernommen. Die Community-Quelle belegt den Fragebedarf; die rechtliche Einordnung stützt sich auf § 11 und Anlage 4a FeV.
Einordnung aus der Praxis
Eine private Vorbereitungsbescheinigung sollte nicht mit der fachlichen Leistung in der MPU verwechselt werden. Für die Praxis ist entscheidend, ob die Person die Vorgeschichte, Ursachen, Veränderung und Rückfallvorsorge nachvollziehbar darstellen kann und ob notwendige Befunde vorliegen. Wenn ein negatives Gutachten ausdrücklich auf eine fehlende Bescheinigung abstellt, sollte geprüft werden, ob tatsächlich die fehlende inhaltliche Aufarbeitung gemeint war oder unzulässig nur ein Dokument verlangt wurde.