Neue BASt-Leitlinien 2026: Alkohol, Cannabis, Drogen

Von MPU Direkt Redaktion · 30. August 2026

Kurzantwort

Seit dem 19. August 2026 gilt eine neue Fassung der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. Überarbeitet wurden insbesondere die Kapitel zu Alkohol, Cannabis sowie Betäubungsmitteln und Intoxikationszuständen. Für MPU-Betroffene sind vor allem die genauere Unterscheidung zwischen zwölf und 15 Monaten Abstinenz, die differenzierte Bewertung von Cannabiskonsum und die eingeschränkte Aussagekraft hoher THC-COOH-Werte wichtig.

Die Leitlinien bedeuten aber nicht, dass nun jeder Alkohol-, Cannabis- oder Drogenfall automatisch nach denselben Zeiträumen beurteilt wird. Maßgeblich bleiben die diagnostische Einordnung, die behördliche Fragestellung, die Vorgeschichte und die im Einzelfall erforderliche Veränderung.

Was ist seit dem 19. August 2026 neu?

Die Bundesanstalt für Straßenwesen führt die Begutachtungsleitlinien kapitelweise fort. Die aktuelle Gesamtausgabe trägt den Stand 19. August 2026. Nach der amtlichen Kapitelübersicht gelten seit diesem Datum die neu gefassten Kapitel:

  • 3.13.1 Alkohol,
  • 3.13.2 Cannabis,
  • 3.14.1 Sucht, Abhängigkeit und Intoxikationszustände.

Die Leitlinien sind keine allgemeine Anleitung zum Bestehen der MPU. Sie konkretisieren die fachlichen Maßstäbe, anhand derer Fahreignung medizinisch und psychologisch beurteilt wird. Deshalb dürfen einzelne Sätze nicht ohne Kenntnis der Diagnose und der MPU-Fragestellung auf den eigenen Fall übertragen werden.

Alkoholabhängigkeit: zwölf oder 15 Monate Abstinenz?

Bei festgestellter Alkoholabhängigkeit ist kontrolliertes Trinken keine ausreichende Zielsetzung. Die Wiederherstellung der Fahreignung setzt eine belegte stabile Abstinenz voraus.

Die neue BASt-Fassung unterscheidet die Nachweiszeiträume genauer:

  • Nach Entzugsbehandlung und anschließender suchtspezifischer Rehabilitation müssen regelmäßig mindestens zwölf Monate Abstinenz belegt werden.
  • Bei ambulanter suchtspezifischer Rehabilitation sind grundsätzlich 15 Monate nachzuweisen. Drei Monate davon sollen nach dem Ende der Maßnahme liegen.
  • Wurde die Abhängigkeit ohne therapeutische Unterstützung beendet, verlangen die Leitlinien ebenfalls 15 Monate belegte Abstinenz.
  • Liegt zwischen dem belegten Zeitraum und der Begutachtung eine längere Lücke, soll die fortbestehende Abstinenz für die letzten drei Monate vor der Begutachtung belegt werden.

Diese Vorgaben betreffen eine Alkoholabhängigkeit. Sie bedeuten nicht, dass bei jeder Alkohol-MPU automatisch zwölf oder 15 Monate Abstinenz erforderlich sind. Liegt keine Abhängigkeit vor, kann je nach Problematik auch eine andere fachliche Einordnung in Betracht kommen. Mehr dazu finden Sie unter kontrolliertes Trinken oder Abstinenz.

Cannabis: Abhängigkeit und Missbrauch bleiben getrennt

Auch bei Cannabis unterscheiden die Leitlinien zwischen Abhängigkeit und Missbrauch.

Nach einer Cannabisabhängigkeit gelten für die belegte Abstinenz im Grundsatz dieselben zeitlichen Fallgruppen wie bei Alkohol: regelmäßig zwölf Monate nach Entzug und Rehabilitation, grundsätzlich 15 Monate bei ambulanter Rehabilitation oder bei Beendigung ohne therapeutische Unterstützung.

Bei Cannabismissbrauch ohne Abhängigkeit ist Abstinenz dagegen nicht automatisch der einzige mögliche Weg. Die Begutachtung richtet den Blick insbesondere auf:

  • Art und Umfang des bisherigen Konsums,
  • ein möglicherweise riskantes Konsummuster,
  • Trennvermögen und Trennbereitschaft,
  • die Fähigkeit, ausreichende Wartezeiten zwischen Konsum und Fahrt einzuhalten,
  • Mischkonsum mit Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen,
  • eine stabile Einstellungs- und Verhaltensänderung,
  • mögliche psychische Begleiterkrankungen.

War eine zuverlässige Trennung in der Vergangenheit nicht möglich und ist sie aufgrund der individuellen Lerngeschichte auch künftig nicht ausreichend erreichbar, kann Cannabisverzicht erforderlich sein. Dieser Verzicht muss in das Gesamtverhalten integriert und stabil sein. Die Leitlinien gehen dabei regelmäßig von einem Jahr aus; frühestens kann die Stabilität nach sechs Monaten angenommen werden. Ob diese Ausnahme passt, ist eine fachliche Einzelfallfrage.

Hohe THC-COOH-Werte sind kein automatischer Missbrauchsnachweis

Besonders relevant ist die Klarstellung zu Laborwerten. Nach den aktuellen BASt-Leitlinien existieren keine definierten toxikologischen Cannabinoid-Konzentrationen, mit denen ein riskantes Konsummuster sicher festgestellt werden kann.

Auch hohe THC-COOH-Werte lassen deshalb für sich allein nicht auf eine regelmäßig übermäßige Cannabisaufnahme schließen. Sie können lediglich eine grobe Einordnung des aktuellen Konsumverhaltens beziehungsweise der Konsumhäufigkeit und -intensität unterstützen. Entscheidend bleibt das Gesamtbild.

Ebenfalls ausdrücklich klargestellt wird: Ein Verstoß gegen das Cannabisgesetz – beispielsweise eine überschrittene Besitzmenge – oder die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung ist für sich allein kein Indiz für Cannabismissbrauch oder ein riskantes Konsummuster.

Das bedeutet nicht, dass THC-COOH-Werte oder andere Akteninformationen bedeutungslos sind. Sie dürfen nur nicht isoliert als Beweis für eine bestimmte Diagnose verwendet werden.

Andere Drogen: Drogenfreiheit und belegte Abstinenz

Bei Betäubungsmitteln außerhalb der Cannabisregelung bleibt die Bewertung streng. Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt oder von ihnen abhängig ist, erfüllt grundsätzlich nicht die Anforderungen an die Kraftfahreignung. Ausgenommen ist insbesondere die bestimmungsgemäße Einnahme eines für den konkreten Krankheitsfall verordneten Arzneimittels; auch dann muss die Fahreignung im Einzelfall gegeben sein.

Nach Abhängigkeit verlangen die Leitlinien regelmäßig eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung. Nach Entgiftung und Entwöhnung ist grundsätzlich ein Jahr Abstinenz nachzuweisen. Innerhalb dieses Jahres sehen die Leitlinien mindestens vier unvorhersehbar anberaumte Laboruntersuchungen in unregelmäßigen Abständen vor. Je nach Substanz können auch Haaranalysen einbezogen werden.

Für eine ambulante Rehabilitation oder eine Beendigung ohne therapeutische Unterstützung verweist das Drogenkapitel auf die entsprechenden Abstinenzregelungen der Alkohol- beziehungsweise Cannabiskapitel. Damit können auch hier 15 Monate relevant werden.

Was bedeutet das für Betroffene?

Wer bereits ein Abstinenzprogramm begonnen hat, sollte es nicht eigenmächtig abbrechen oder verlängern. Zunächst muss geklärt werden, welche diagnostische Fallgruppe und welche MPU-Fragestellung tatsächlich vorliegen.

Sinnvoll ist insbesondere:

  1. Die behördliche MPU-Fragestellung vollständig prüfen.
  2. Frühere Diagnosen, Therapieformen und Therapiezeiträume zusammentragen.
  3. Bei ambulanter Rehabilitation klären, ob die neue 15-Monats-Regelung den eigenen Verlauf betrifft.
  4. Bei Cannabis nicht allein aus THC-COOH-Werten auf die erforderliche Strategie schließen.
  5. Vor Abschluss eines Kontrollprogramms sicherstellen, dass Probenahme, Identitätskontrolle, Terminvergabe, Labor und Dokumentation den fachlichen Anforderungen entsprechen.
  6. Den MPU-Termin nicht so legen, dass erforderliche Nachweise noch unvollständig sind.

Die passende Strategie lässt sich weder allein aus dem Delikt noch aus einem einzelnen Laborwert ableiten. Eine falsche Zuordnung kann unnötige Monate, zusätzliche Kosten oder ein unvollständiges Gutachten verursachen.

Ändern die Leitlinien automatisch laufende MPU-Verfahren?

Die Leitlinien gelten als aktuelle fachliche Grundlage für Begutachtungen. Daraus folgt aber nicht, dass jedes bereits begonnene Verfahren automatisch neu gestartet werden muss. Entscheidend sind unter anderem die konkrete Fragestellung, der Begutachtungszeitpunkt, vorhandene Nachweise und die diagnostische Einordnung.

Wer bereits einen Begutachtungstermin hat oder ein laufendes Abstinenzprogramm absolviert, sollte sich die Auswirkungen auf den eigenen Fall fachlich bestätigen lassen. Pauschale Aussagen zu laufenden Verfahren wären nicht belastbar.

Häufige Fragen

Muss jetzt jeder 15 Monate Abstinenz nachweisen?

Nein. Die 15 Monate betreffen insbesondere Abhängigkeit mit ambulanter suchtspezifischer Rehabilitation oder die Beendigung einer Abhängigkeit ohne therapeutische Unterstützung. Bei anderen Fallgruppen können andere Anforderungen gelten.

Gelten zwölf Monate nicht mehr?

Doch. Nach Entzug und anschließender suchtspezifischer Rehabilitation sind bei Alkohol- oder Cannabisabhängigkeit regelmäßig mindestens zwölf Monate belegte Abstinenz vorgesehen. Die Art der Rehabilitation und der individuelle Verlauf sind entscheidend.

Beweist ein hoher THC-COOH-Wert regelmäßigen Cannabismissbrauch?

Nein. Nach den BASt-Leitlinien lässt auch ein hoher THC-COOH-Wert für sich allein nicht auf eine regelmäßig übermäßige Aufnahme oder ein riskantes Konsummuster schließen. Er kann nur im Gesamtzusammenhang berücksichtigt werden.

Reicht bei Cannabis künftig die Trennung von Konsum und Fahren?

Nicht automatisch. Bei Cannabismissbrauch kann ein stabiles und zuverlässiges Trennverhalten eine zentrale Rolle spielen. Bei Abhängigkeit oder wenn zuverlässige Trennung nicht erreichbar ist, kann belegte Abstinenz erforderlich sein.

Sollte ein laufendes Abstinenzprogramm geändert werden?

Nicht ohne fachliche Einordnung. Ein eigenmächtiger Wechsel kann Nachweislücken verursachen. Lassen Sie zuerst Fragestellung, Diagnose, Therapieform und bisherigen Nachweisverlauf prüfen.

Dieser Beitrag ersetzt keine medizinische, psychologische oder rechtliche Einzelfallbeurteilung.

Quellen

  1. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung – Stand 19. August 2026Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) · 19. August 2026 · abgerufen am 30. August 2026
  2. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung – KapitelübersichtBundesanstalt für Straßenwesen (BASt) · abgerufen am 30. August 2026
  3. Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenBundesministerium der Justiz / Bundesanzeiger Verlag · 17. August 2026 · abgerufen am 30. August 2026
  4. Anlage 4 FeV – Eignung und bedingte Eignung zum Führen von KraftfahrzeugenBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · abgerufen am 30. August 2026
  5. Anlage 4a FeV – Grundsätze für Untersuchungen und GutachtenBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · abgerufen am 30. August 2026

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