Neuer § 3 FeV: Fahrrad- und E-Scooter-Verbot

Von MPU Direkt Redaktion · 30. August 2026

Kurzantwort

Seit dem 18. August 2026 gilt ein neu gefasster § 3 Fahrerlaubnis-Verordnung. Soll jemandem das Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs untersagt oder nur noch unter Auflagen gestattet werden, muss die Behörde die regelmäßig geringere Gefährlichkeit dieses Fahrzeugs ausdrücklich berücksichtigen. Auch die Anordnung eines Gutachtens – einschließlich einer MPU – darf in diesem Bereich nicht schematisch erfolgen, sondern muss fahrzeugbezogen und im Einzelfall verhältnismäßig sein.

Die Änderung bedeutet jedoch nicht, dass eine Alkoholfahrt mit dem Fahrrad ab 1,6 Promille generell keine MPU mehr auslösen kann. § 13 FeV bleibt für die Prüfung der Kraftfahreignung eine eigenständige Regelung. Entscheidend ist deshalb, welche Eignung die Behörde klären will: die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen oder die Eignung zum Führen eines bestimmten fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs.

Was ist seit dem 18. August 2026 neu?

Die Neuregelung wurde am 17. August 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am folgenden Tag in Kraft. § 3 FeV unterscheidet nun klarer zwischen den Anforderungen an verschiedene fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge und verpflichtet die Fahrerlaubnisbehörde zu einer abgestuften Einzelfallprüfung.

Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge sind beispielsweise Fahrräder, Pedelecs bis 25 km/h, Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter und bestimmte Mofas. Nicht jedes Fahrzeug ohne Fahrerlaubnispflicht hat dasselbe Gefährdungspotenzial. Größe, Gewicht, Geschwindigkeit und Bedienung unterscheiden sich erheblich.

Der neue § 3 FeV nennt deshalb insbesondere folgende Kriterien:

  • Größe und Gewicht des Fahrzeugs,
  • Fahreigenschaften,
  • erreichbare Höchstgeschwindigkeit auf ebener Strecke,
  • Art der Bedienung und Benutzung.

Diese Kriterien sind sowohl bei Eignungszweifeln und der Anordnung eines Gutachtens als auch bei einer späteren Untersagung, Beschränkung oder Auflage zu berücksichtigen.

Wann kann die Behörde ein Gutachten oder eine MPU verlangen?

Werden Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Eignung zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Absatz 3 FeV ein Gutachten verlangen. Je nach Einzelfall kommen ein ärztliches Gutachten, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers in Betracht.

Die Formulierung „kann“ ist wichtig. Sie zeigt, dass die Behörde nicht automatisch dieselben Maßstäbe anwenden darf, die für fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge gelten. Sie muss zunächst prüfen, welches konkrete fahrerlaubnisfreie Fahrzeug betroffen ist, welche Gefahr von ihm ausgeht und ob das verlangte Gutachten für die beabsichtigte Entscheidung erforderlich und angemessen ist.

Dasselbe gilt, wenn später geklärt werden soll, ob ein früher festgestellter Eignungsmangel nicht mehr besteht.

Was bedeutet das für Fahrrad, Pedelec, E-Scooter und Mofa?

Ein vollständiges Verbot ist weiterhin möglich, aber kein pauschaler Regelfall. Je nach Fahrzeug und Gefährdung können auch mildere Maßnahmen ausreichen. § 3 FeV nennt ausdrücklich drei Reaktionsmöglichkeiten:

  1. Untersagung des Führens,
  2. Beschränkung,
  3. Auflagen.

Damit muss die Behörde nicht nur entscheiden, ob sie eingreift, sondern auch, wie weit die Maßnahme reichen darf. Ein Verbot für ein schnelleres motorisiertes fahrerlaubnisfreies Fahrzeug kann anders zu beurteilen sein als ein umfassendes Verbot, jedes gewöhnliche Fahrrad zu benutzen.

Der amtliche Entwurf begründet die Änderung damit, dass ein vollständiges Verbot das letzte Mittel sein soll. Insbesondere bei nicht motorisierten Fahrzeugen soll es gravierenden Fällen vorbehalten bleiben. Diese Begründung ersetzt keine Einzelfallprüfung, zeigt aber die Richtung der Neuregelung: Maßnahmen sollen nach dem tatsächlichen Gefährdungspotenzial abgestuft werden.

MPU nach einer Alkoholfahrt mit dem Fahrrad: Was bleibt unverändert?

Die neue Verhältnismäßigkeitsprüfung in § 3 FeV darf nicht mit der MPU zur Prüfung der Kraftfahreignung verwechselt werden.

§ 13 FeV sieht weiterhin ein medizinisch-psychologisches Gutachten vor, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit mindestens 1,6 Promille Blutalkohol oder mindestens 0,8 mg/l Atemalkohol geführt wurde. Die Vorschrift spricht von einem „Fahrzeug“ und ist nicht auf Kraftfahrzeuge beschränkt. Deshalb kann auch eine entsprechende Fahrt mit dem Fahrrad weiterhin Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auslösen.

Die Neuregelung betrifft vor allem die zusätzliche Frage, ob die betroffene Person auch ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug nicht mehr oder nur eingeschränkt führen darf und ob hierfür ein eigenes Gutachten verlangt werden kann.

Gegenstand der Prüfung Maßgebliche Einordnung
Kraftfahreignung nach einer Fahrradfahrt ab 1,6 Promille § 13 FeV bleibt grundsätzlich anwendbar
Eignung zum weiteren Führen eines bestimmten fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs § 3 FeV verlangt eine fahrzeugbezogene Einzelfall- und Verhältnismäßigkeitsprüfung
Verbot, Beschränkung oder Auflagen für Fahrrad, E-Scooter oder Mofa Maßnahme muss nach Art und Gefährlichkeit des Fahrzeugs abgestuft werden

Eine Person kann daher mit zwei unterschiedlichen Fragen konfrontiert sein. Das eine Verfahren betrifft die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge. Das andere betrifft die Benutzung eines Fahrrads, E-Scooters, Mofas oder eines anderen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs. Bescheid, Gutachtenfrage und Rechtsgrundlage sollten deshalb genau gelesen werden.

Warum wurde § 3 FeV geändert?

Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2020 entschieden, dass die frühere Fassung des § 3 FeV keine hinreichende Grundlage dafür bot, die strengen Begutachtungsregeln für Kraftfahrzeuge ohne Weiteres auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu übertragen. Hintergrund war die unterschiedliche Gefährlichkeit: Wer ein Kraftfahrzeug führt, schafft regelmäßig andere Risiken als jemand, der ein gewöhnliches Fahrrad benutzt.

Der Verordnungsgeber hat darauf reagiert. Die neue Vorschrift regelt nun ausdrücklich, welche Gutachten in Betracht kommen und dass das geringere Gefährdungspotenzial fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bei jedem Prüfungsschritt zu berücksichtigen ist.

Was sollten Betroffene in einem laufenden Verfahren prüfen?

Bei einer Gutachtensanordnung oder Untersagung sind insbesondere folgende Punkte wichtig:

  • Welches konkrete Fahrzeug bezeichnet der Bescheid?
  • Geht es um die Kraftfahreignung oder um die Eignung für ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug?
  • Auf welche Tatsachen stützt die Behörde ihre Eignungszweifel?
  • Hat sie Größe, Gewicht, Geschwindigkeit, Fahreigenschaften und Benutzung des Fahrzeugs erkennbar berücksichtigt?
  • Begründet sie, warum gerade dieses Gutachten erforderlich ist?
  • Wurden mildere Maßnahmen als ein vollständiges Verbot geprüft?

Für bereits vor dem 18. August 2026 erlassene und bestandskräftige Entscheidungen enthält die Verordnung keine besondere pauschale Übergangsregel. Ob und wie eine alte Maßnahme überprüft werden kann, hängt vom konkreten Bescheid und dem Verfahrensstand ab. Dazu ist eine individuelle rechtliche Prüfung erforderlich.

Häufige Fragen zum neuen § 3 FeV

Kann eine Fahrradfahrt mit 1,6 Promille weiterhin zu einer MPU führen?

Ja. Soll die Kraftfahreignung geklärt werden, bleibt § 13 FeV grundsätzlich anwendbar. Die Neufassung des § 3 FeV hebt diese Regel nicht auf.

Gilt die neue Regel auch für E-Scooter?

Ja. E-Scooter gehören regelmäßig zu den fahrerlaubnisfreien Elektrokleinstfahrzeugen. Bei Gutachten und Maßnahmen muss die Behörde ihre konkreten Eigenschaften und ihr Gefährdungspotenzial berücksichtigen.

Kann die Behörde das Fahrradfahren vollständig verbieten?

Ein vollständiges Verbot bleibt möglich, wenn die Nichteignung nachgewiesen ist und eine mildere Maßnahme nicht ausreicht. Es darf aber nicht schematisch angeordnet werden. Art und Umfang müssen verhältnismäßig sein.

Muss vor jedem Verbot eine MPU stattfinden?

Nein. § 3 FeV nennt verschiedene Gutachtenarten. Welche Untersuchung erforderlich ist, hängt von den Eignungszweifeln und den Umständen des Einzelfalls ab. Ist die Nichteignung bereits zweifelsfrei nachgewiesen, kann die rechtliche Ausgangslage ebenfalls anders sein.

Werden alte Fahrradverbote automatisch unwirksam?

Nein. Die Neuregelung enthält keinen Automatismus, nach dem frühere Entscheidungen ohne Weiteres entfallen. Maßgeblich sind Bestandskraft, Begründung, Rechtsgrundlage und die Möglichkeiten des jeweiligen Verfahrens.

Dieser Beitrag erläutert die allgemeine Rechtslage mit Stand 30. August 2026 und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen

  1. Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenBundesgesetzblatt · 17. August 2026 · abgerufen am 30. August 2026
  2. § 3 FeV – Einschränkung und Entziehung der ZulassungBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · abgerufen am 30. August 2026
  3. § 13 FeV – Klärung von Eignungszweifeln bei AlkoholproblematikBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · abgerufen am 30. August 2026
  4. Referentenentwurf und Begründung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und weiterer VorschriftenBundesministerium für Verkehr · 17. Februar 2026 · abgerufen am 30. August 2026
  5. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 3 C 5.20Bundesverwaltungsgericht · 4. Dezember 2020 · abgerufen am 30. August 2026

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