MPU ab 1,6 Promille: Was jetzt gilt und wie es weitergeht

Kurzantwort

Wer ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8 mg/l geführt hat, fällt unter § 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c FeV. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet dann an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist. Das Gutachten beantwortet die konkrete behördliche Frage zur künftigen Fahreignung.

Der Promillewert beantwortet jedoch nicht automatisch alle weiteren Fragen. Ob Abstinenz erforderlich ist, welcher Nachweiszeitraum in Betracht kommt und wie die Vorbereitung aussehen sollte, hängt unter anderem von Konsumgeschichte, Vorgeschichte, behördlicher Fragestellung und fachlicher Einordnung ab.

Was steht in § 13 FeV?

§ 13 FeV nennt mehrere Konstellationen, in denen ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen ist. Dazu gehören insbesondere:

  • eine Fahrt mit mindestens 1,6 Promille BAK oder 0,8 mg/l AAK,
  • wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss,
  • Anzeichen für Alkoholmissbrauch,
  • eine frühere Entziehung aus einem entsprechenden Grund,
  • die Frage, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.

Die 1,6-Promille-Schwelle ist damit ein klarer gesetzlicher Anknüpfungspunkt. Der Wortlaut spricht vom Führen eines Fahrzeugs. Die Regelung ist daher nicht auf Autofahrten beschränkt; auch andere Fahrzeuge können betroffen sein.

Was passiert nach der Alkoholfahrt?

Der genaue Ablauf hängt davon ab, ob ein Strafverfahren läuft, ob die Fahrerlaubnis bereits entzogen wurde und ob später ein Antrag auf Neuerteilung gestellt wird. Typischerweise sind mehrere Ebenen zu unterscheiden:

  1. Straf- oder Bußgeldverfahren: Hier werden die Folgen des konkreten Verkehrsverstoßes behandelt.
  2. Sperrfrist und Fahrerlaubnis: Im Strafverfahren kann das Gericht die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperrfrist festsetzen. Über einen späteren Antrag auf Neuerteilung entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde.
  3. MPU-Anordnung: Die Behörde formuliert eine konkrete Fragestellung zur Fahreignung.
  4. Vorbereitung und mögliche Nachweise: Diese müssen zur persönlichen Vorgeschichte und zur Fragestellung passen.
  5. Begutachtung: Die MPU besteht regelmäßig aus medizinischem Teil, Leistungstest und psychologischem Gespräch.

Eine Sperrfrist und eine notwendige Abstinenz- oder Veränderungsphase laufen nicht automatisch gleich lang. Wer nur auf das Ende der Sperrfrist schaut, kann deshalb zu früh einen MPU-Termin buchen.

Bedeutet 1,6 Promille automatisch Abstinenz?

Nein, aus dem Grenzwert allein lässt sich keine pauschale Abstinenzdauer ableiten. Eine hohe Blutalkoholkonzentration kann ein wichtiger Hinweis auf Alkoholgewöhnung oder eine tiefergehende Problematik sein. Für die fachliche Bewertung kommt es aber auf das Gesamtbild an.

Zu klären sind beispielsweise:

  • Wie häufig und in welchen Mengen wurde zuvor Alkohol konsumiert?
  • Gab es weitere Alkoholauffälligkeiten?
  • Konnte Trinken und Fahren schon früher nicht zuverlässig getrennt werden?
  • Gibt es Hinweise auf Missbrauch oder Abhängigkeit?
  • Welche Veränderung wurde seit dem Vorfall tatsächlich umgesetzt?

Je nach Einordnung kann vollständige Abstinenz mit anerkannten Nachweisen erforderlich sein. In anderen Alkohol-Konstellationen kann kontrolliertes Trinken fachlich vertretbar sein. Diese Entscheidung sollte nicht anhand eines Online-Selbsttests oder einer allgemeinen Faustregel getroffen werden. Eine erste Orientierung bietet der bestehende Ratgeber zur MPU wegen Alkohol; die persönliche Strategie sollte fachlich geklärt werden.

Was wird im psychologischen Gespräch erwartet?

Die Begutachtung verlangt keine auswendig gelernten Musterantworten. Entscheidend ist, ob die eigene Entwicklung schlüssig, konkret und stabil beschrieben werden kann. Dazu gehören vor allem:

  • die Ursachen und Bedingungen des früheren Trinkverhaltens,
  • die Entscheidung, trotzdem zu fahren,
  • persönliche Warnsignale und Risikosituationen,
  • die seitdem umgesetzten Veränderungen,
  • ein belastbarer Plan zur Vermeidung weiterer Alkoholfahrten.

Ein Abstinenznachweis kann eine notwendige Grundlage sein. Er ersetzt aber nicht die persönliche Aufarbeitung. Umgekehrt reicht die beste Gesprächsvorbereitung nicht, wenn erforderliche Nachweise fehlen oder nicht anerkannt werden.

Wann sollte die Vorbereitung beginnen?

So früh wie möglich. Bereits nach dem Vorfall kann geklärt werden, welche Unterlagen benötigt werden, wie die Aktenlage aussieht und ob eine Nachweisstrategie erforderlich sein könnte. Wer erst kurz vor Ende der Sperrfrist beginnt, riskiert vermeidbare Verzögerungen.

Ein sinnvoller erster Fahrplan lautet:

  1. Bescheid, Urteil und behördliche Schreiben vollständig sammeln.
  2. Keine Nachweisstrategie ohne fachliche Einordnung starten.
  3. Bei möglicher Abstinenzpflicht nur anerkannte Programme wählen.
  4. Ursachen, Konsummuster und Fahrtentscheidung ehrlich aufarbeiten.
  5. Antrag und MPU-Termin zeitlich auf abgeschlossene Vorbereitung abstimmen.

Den gesamten Prozess finden Sie unter MPU Ablauf. Eine Übersicht der möglichen Kosten bietet MPU Kosten.

Häufige Fragen

Ist die MPU ab 1,6 Promille immer vorgeschrieben?

Ja. § 13 FeV nennt eine Fahrt ab 1,6 Promille BAK beziehungsweise 0,8 mg/l AAK ausdrücklich als Grund dafür, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnet.

Gilt die Grenze auch für Fahrradfahrer?

Der Gesetzeswortlaut bezieht sich auf das Führen eines Fahrzeugs und nicht nur auf Kraftfahrzeuge. Welche konkreten Folgen eintreten, hängt trotzdem vom Verfahren und Einzelfall ab.

Muss ich sofort einen MPU-Termin buchen?

Nein. Zuerst sollten Fragestellung, Vorbereitung und mögliche Nachweise geklärt werden. Ein zu früher Termin kann nachteilig sein, wenn die erforderliche Entwicklung oder Dokumentation noch nicht abgeschlossen ist.

Reicht ein Abstinenznachweis zum Bestehen?

Nein. Er kann notwendig sein, belegt aber allein noch keine stabile Verhaltensänderung und keine ausreichende Aufarbeitung.

Dieser Entwurf dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung oder fachliche Einzelfalldiagnose.

Quellen

  1. § 13 FeV - Klärung von Eignungszweifeln bei AlkoholproblematikBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz · abgerufen am 19. Juli 2026
  2. Anlage 4a FeV - Grundsätze für Untersuchungen und GutachtenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz · abgerufen am 19. Juli 2026
  3. MPU-Vorbereitung: Die wichtigsten TippsADAC · abgerufen am 19. Juli 2026
  4. MPU-Ablauf: So läuft die medizinisch-psychologische Untersuchung abADAC · abgerufen am 19. Juli 2026

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