Kurz eingeordnet
Zwölf oder 15 Monate sind vor allem bei einer festgestellten Abhängigkeit relevant. Die seit August 2026 geltenden offiziellen Begutachtungsleitlinien der BASt unterscheiden bei Alkohol und Cannabis: Nach einem Entzug und einer anschließenden Suchtbehandlung musst du in der Regel mindestens zwölf Monate Abstinenz belegen. Bei ambulanter Behandlung, also ohne stationären Aufenthalt, sind es mindestens 15 Monate. Davon sollen drei Monate nach dem Ende der Behandlung liegen. Hast du die Abhängigkeit ohne therapeutische Hilfe überwunden, werden ebenfalls 15 belegte Monate verlangt. Bei einer Abhängigkeit von anderen Drogen wird auf diese Regeln verwiesen. Sie gelten nicht pauschal für jede MPU. Lass Diagnose, Art und Ende der Behandlung sowie deine bisherigen Nachweise zusammen prüfen.
Herkunft und Quellenbezug
Die Fragestellung wurde anonymisiert und redaktionell aus mehreren öffentlich zugänglichen Diskussionen gebündelt.
Weitere 4 Quellen
- MPU-Vorbereitung-Online: Drogen-MPU (D2) mit 12 oder 15 Monate? (Neue Kriterien)
- amtliche Primärquelle: BASt – Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung – Kap. 2, 3.13.1.1/1.2, 3.13.2.1/2.2, 3.14.1/14.2; besonders S. 72, 77–78, 83
- amtliche Primärquelle: FeV Anlage 4 – Vorbemerkung 3; Nr. 8, 9.1, 9.2, 9.6
- amtliche Primärquelle: FeV Anlage 4a – Nr. 1 a–f und Nr. 2
Einordnung aus der Praxis
Leg den Entlassungsbericht oder den Abschlussbericht deiner ambulanten Behandlung neben die Abstinenznachweise. Schau, ob der benötigte Zeitraum nach der Behandlung belegt ist und ob bis zur MPU eine größere Lücke entstanden ist. Wenn du unterschiedliche Auskünfte bekommst, frage nach der zugrunde gelegten Diagnose. Eine Abhängigkeit und eine weniger schwere Konsumproblematik können unterschiedliche Anforderungen haben.
Die zwölf Monate aus Anlage 4 FeV sind ein Regelfall. Du kannst daraus nicht ableiten, dass jedes Nachweisprogramm nach genau zwölf Monaten ausreicht. Die Leitlinien berücksichtigen auch, wie deine Behandlung verlaufen ist. Und die Laufzeit deines Vertrags sagt noch nicht, ob für den gesamten benötigten Zeitraum gültige Belege vorliegen.