Kurz eingeordnet
Beide Feststellungen können für die Fahreignungsprüfung relevant sein: Der Kokainbefund kann Eignungszweifel nach § 14 FeV begründen; das Fahren ohne Fahrerlaubnis kann zusätzlich als verkehrsbezogene Straftat in die behördliche Fragestellung einfließen. Ob und mit welcher konkreten Frage eine MPU angeordnet wird, entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde anhand der Akte. Eine pauschale Prognose ohne Bescheid und Unterlagen wäre unseriös.
Herkunft und Quellenbezug
Die Fragestellung wurde anonymisiert aus einer öffentlichen Diskussion übernommen. Die Community-Quelle belegt den konkreten Fragebedarf; die fachliche Einordnung stützt sich zusätzlich auf die FeV und die Begutachtungsleitlinien.
Einordnung aus der Praxis
Für die Vorbereitung sollten die behördliche Fragestellung, der straf- beziehungsweise verkehrsrechtliche Vorgang und der toxikologische Befund zuerst zeitlich geordnet werden. Der Kokainbefund und das Fahren ohne Fahrerlaubnis sind zwei unterschiedliche Aspekte, die in der Akte zusammenwirken können. Erst aus den konkreten Unterlagen lässt sich ableiten, welche Konsumaufarbeitung, Veränderung und Nachweise für die MPU plausibel darzustellen sind.
Fachlich sind die Anknüpfungspunkte zu trennen: § 14 FeV regelt Eignungszweifel wegen Betäubungsmitteln, während § 11 FeV auch erhebliche oder wiederholte verkehrsbezogene Verstöße und Straftaten erfasst. Die Fahrerlaubnisbehörde formuliert die konkrete Gutachtenfrage. Für die Prognose müssen deshalb genau die in der Anordnung benannten Zweifel nachvollziehbar bearbeitet werden; eine Standardantwort nur zum Kokainkonsum genügt nicht zwingend.